Satzung für die Wählergemeinschaft Wedemark e.V. (WGW)
Gründungsjahr 2006
(Stand 22.10.2019)

Satzung als Download

Präambel
Die WGW agiert überparteilich, ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Wählergemeinschaft Wedemark e.V. (WGW)“ und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Burgwedel einzutragen.
Der Sitz des Vereins ist Wedemark.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck der WGW ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen auf kommunaler Ebene der Gemeinde Wedemark Wedemark und ggf. der Region Hannover. Sie will insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Möglichkeit zur Kandidatur ermöglichen, ohne dass eine parteipolitische Festlegung erfolgen muss bzw. eine parteipolitische Vorgabe zu beachten ist.
Durch diese Mitwirkung an demokratischen Entscheidungsabläufen soll das Problembewusstsein für Wedemärker Belange gestärkt und durch das Verständnis für den Gesamtzusammenhang das Gemeinschaftsgefühl der Wedemärker untereinander gefördert werden.

Ziele sind:
Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen, gemeinsame Aufgabenlösung, Einflussnahme auf die politische Willensbildung in der Gemeinde Wedemark
Die WGW verfolgt ihre Ziele unter Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können einzelne natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung der Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder durch Tod. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes hat zu erfolgen bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wegen Verstoßes gegen diese Satzung sowie wegen vereinsschädigenden Verhaltens und wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind.
Der Ausschluss kann auch dann beantragt werden, wenn ein Mitglied rechts- oder linksradikale Äußerungen tätigt.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 des Vorstandes.
Gegen diesen Ausschluss kann ein Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (kann auch eine außerordentliche sein).
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen vierteljährlich im voraus zu entrichten.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Zielsetzung des Vereins im Sinne der Satzung zu unterstützen.

§ 5 Verwendung von Vereinsmitteln
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Im übrigen werden die Mittel für Wahlwerbung eingesetzt.
Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hoch vergütet werden. Über die Ausgaben des Vereins entscheidet der Vorstand.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Fraktionsvorsitzenden/Mitglied im Rat der Gemeinde Wedemark sofern vorhanden bzw. gewählt.
Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand kann durch einfache Mehrheit die Erweiterung des Vorstandes um Beisitzer beschließen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Dazu gehören nicht etwaige Beisitzer.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich und mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen schriftlich (eMail) einzuladen. Diese Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
3. jede Änderung der Satzung,
4. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
5. Beschlussfassung über alle den Verein berührenden Angelegenheiten,
6. Beschlussfassung über die Aufstellung von Kandidaten ur Kommunalwahl(Region), zur Besetzung der Reserveliste und von Kandidaten für sonstige politische Funktionen.
7. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
8. Entlastung des gesamten Vorstandes,

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Zweckes und Grundes beantragt oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Einzelfall von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch Zuruf. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und ggf. der erweiterte Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter oder durch den Schriftführer einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel fünf Tage vorher schriftlich (eMail) unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und ggf. der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist; es muss mindestens einer der Vorsitzenden dabei sein. Der Vorstand und ggf. der erweiterte Vorstand beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Sollte ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen wird binnen 3 Wochen im Rahmen einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt. Die Amtszeit des so neu gewählten Vorstandsmitgliedes läuft bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes.

§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250,--€ für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 250,--€ bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vereinsvermögen für örtliche gemeinnützige Zwecke verwendet werden.